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   LG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 O 56/21   

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https://dejure.org/2021,64159
LG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 O 56/21 (https://dejure.org/2021,64159)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2021 - 23 O 56/21 (https://dejure.org/2021,64159)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 23 O 56/21 (https://dejure.org/2021,64159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Rohrreinigungsfirma: Haftung wegen Sorgfaltspflichtverstößen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 1 BGB, § 831 Abs 1 BGB, § 304 ZPO
    Haftung einer Rohrreinigungsfirma für einen durch Rohrreinigungsarbeiten verursachten Wasserschaden in einem Mehrparteienhaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung einer Rohrreinigungsfirma wegen Sorgfaltspflichtverstößen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 O 56/21
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass jeder verpflichtet ist, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99: vertraglicher Schadensersatzanspruch).
  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 O 56/21
    Der Schaden wurde den Geschädigten zugefügt, indem die Verrichtungsgehilfen innerhalb des von diesen übernommenen Pflichtenkreises (hier: Rohrreinigungsarbeiten) handelten, somit besteht nach Art und Zweck der ihnen vom Geschäftsherrn, der Beklagten, aufgetragenen Verrichtung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dieser und der schädigenden Handlung (BGH NJW 1971, 31; BGH NJW-RR 1989, 723).
  • BGH, 02.11.1995 - X ZR 81/93

    Prüfungspflicht des Fachunternehmens bei Anlagenbaukomponenten

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 O 56/21
    Dies gilt sowohl für den Unternehmer gegenüber dem Besteller eines Werkes (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - X ZR 26/97 Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 2. November 1995 - X ZR 81/93 - Rn. 25) als auch gegenüber einem deliktisch Geschädigten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichtanforderungen bei allgemeinen Handlungs- und Verkehrssicherungspflichten.
  • BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69

    Haftung - Geschäftsherr - Anhänger

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 O 56/21
    Der Schaden wurde den Geschädigten zugefügt, indem die Verrichtungsgehilfen innerhalb des von diesen übernommenen Pflichtenkreises (hier: Rohrreinigungsarbeiten) handelten, somit besteht nach Art und Zweck der ihnen vom Geschäftsherrn, der Beklagten, aufgetragenen Verrichtung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dieser und der schädigenden Handlung (BGH NJW 1971, 31; BGH NJW-RR 1989, 723).
  • BGH, 19.10.1999 - X ZR 26/97

    Einstandspflicht desUnternehmers für Eigenschaften eines Bauwerks, in dem eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2021 - 23 O 56/21
    Dies gilt sowohl für den Unternehmer gegenüber dem Besteller eines Werkes (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - X ZR 26/97 Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 2. November 1995 - X ZR 81/93 - Rn. 25) als auch gegenüber einem deliktisch Geschädigten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichtanforderungen bei allgemeinen Handlungs- und Verkehrssicherungspflichten.
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